Satzung
Die Satzung des MTV bieten wir hier als Download an (pdf)
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Satzung des MTV Salzhausen von 1866 e.V.
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 1
Name, Sitz und Zweck
Der 1866 in Salzhausen gegründete „Männerturnverein v. 1866“ kurz „MTV Salzhausen e.V.“ genannt hat seinen Sitz in Salzhausen. Er ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Fachverbände. Er ist in das Vereinsregister in Winsen/Luhe eingetragen.
Paragraph 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist insbesondere Sport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
Paragraph 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine Tätigkeiten und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der § 52 ff. der Abgabenordnung.
2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und -in ihrer Eigenschaft als Mitglieder- auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
4. Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
Paragraph 4
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände, deren Sportarten betrieben werden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
Weitere Mitgliedschaften, die dem Vereinszweck dienen, sind möglich.
Paragraph 5
Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jeder Sparte steht ein oder stehen auch mehrere Spartenleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.
Paragraph 6
Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die fördernde Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person auf Antrag erwerben.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalendervierteljahr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluß des Vorstandes Beitragsfreiheit erteilt ist.
Paragraph 7
Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende
Natürliche Personen können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt werden zu:
1. Ehrenmitgliedern
a) wenn sie sich um die Förderung des Vereinszwecks innerhalb des Vereins verdient gemacht haben
b) wenn sie 65 Jahre alt sind und mindestens 40 Jahre Vereinsmitglied waren
2. Ehrenvorsitzenden
wenn sie sich für den Verein über lange Zeit und in außerordentlichem Umfang eingesetzt haben.
Ehrenvorsitzende können in allen Entscheidungen des Vorstandes mit Sitz und Stimme mitwirken.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragsleistung befreit werden.
Paragraph 8
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder durch Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
a) Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) unehrenhafter Handlungen
Paragraph 9
Rechtsgrundlage, Maßregelungen und Rechtsmittel
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb.
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluß sowie gegen die in den Punkten a)-c) genannten Maßnahmen ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen -vom Zugang des Bescheides gerechnet- beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
Paragraph 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahren berechtigt
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben
d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. zur Zeit abgeschlossenen Unfallversicherung
Paragraph 11
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., dem letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
c) die durch den Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten
d) die ordentlichen Mitglieder darüber hinaus an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sparte nach Kräften mitzuwirken
Paragraph 12
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand
c) der Gesamtvorstand
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Paragraph 13
Die Mitgliederversammlung
Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahren haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang zwecks Beschlußfassung über die in Paragraph 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Oder den 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von drei Wochen im Winsener Anzeiger und durch Aushang.
Anträge zur Tagesordnung sind sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach Paragraph 21.
Paragraph 14
Aufgaben
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Bestätigung der Spartenleiter
c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
Paragraph 15
Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten
b) Entgegennahme der Berichte
c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Gesamtvorstandes
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
Paragraph 16
Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Geschäftsführender Vorstand
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 3. Vorsitzender
d) Kassenwart
e) Schriftführer
f) Sportwart
g) Sachverwalter
2. Gesamtvorstand
a) geschäftsführender Vorstand
b) alle Spartenleiter
c) Webmaster
d) Platzwart
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Positionen a), c), f) und g) werden in allen geraden Jahren, die Positionen b), d) und e) in allen ungeraden Jahren gewählt.
Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam oder jeweils einer von ihnen gemeinsam mit dem 3. Vorsitzenden, dem Kassenwart oder dem Schriftführer.
Die Mitglieder c) und d) des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Paragraph 17
Rechte und Pflichten des Vorstandes
a) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende, führt den Verein, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er vertritt den Verein nach außen nach Maßgabe des § 16 dieser Satzung.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstand sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des liquiden Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
3. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschrieben hat. Er hat auf Wunsch bei der Mitgliederversammlung das vorjährige Protokoll zu verlesen.
4. Der Sportwart bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Sparten. Er darf an allen Spartensitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
5. Der Sachverwalter hat das Vereinseigentum mit Ausnahme der liquiden Werte zu verwalten.
Zu den Vorstandssitzungen lädt der Versammlungsleiter formlos mit einer Frist von mindestens 3 Tagen ein.
Paragraph 18
Sparten
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten und anderen Aktivitäten bestehen Sparten oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Sparte wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3. Spartenleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Spartenversammlung gewählt. Die Spartenleitung ist gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Der Verein ist im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Spartenbeitrag zu erheben.
Paragraph 19
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten geben. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
Paragraph 20
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer auf jeweils zwei Jahre, so daß es immer mindestens zwei Kassenprüfer gibt. Die beiden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich jährlich die Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und hierüber der Mitgliederversammlung berichten.
Allgemeine Schlußbestimmungen
Paragraph 21
Verfahren der Beschlußfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.
Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung befugt.
Über sämtliche Versammlungen sind Protokolle zu führen, die vollständig aufzubewahren sind. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
Paragraph 22
Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Paragraph 23
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit vom Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Salzhausen zu, die es ausschließlich für die Förderungen der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) zu verwenden hat.
Paragraph 24
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Paragraph 25
Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung tritt mit dem zustimmenden Beschluß der Jahreshauptversammlung am 01. März 2005 in Kraft.
Salzhausen, den 01. März 2005
MTV Salzhausen
Cord Köster Andreas Westermann
( 1. Vorsitzender ) ( 2. Vorsitzender )